Heilpraktikergesetz
|
|
Lesezeit 1 min
|
|
Lesezeit 1 min
Im Heilpraktikergesetz regelt der Gesetzgeber, wer unter welchen Bedingungen als Heilpraktiker tätig sein darf.
Seit dem 17.02.1939 legt das Heilpraktikergesetz, amtlich abgekürzt als HeilprG oder HeilpraktG, fest, wer in Deutschland den Beruf des Heilpraktikers ausüben darf. Seitdem hat das Gesetz zahlreiche Reformen durchlaufen. Zuletzt geändert wurde es im Jahr 2016. Ergänzt wird es durch Durchführungsverordnungen.
Das Heilpraktikersetz stellt die rechtliche Grundlage für die Ausübung des Berufsbildes dar. Dabei definiert es die Zulassung als Heilpraktiker und schränkt das Tätigkeitsfeld ein. Dazu sieht sich der Gesetzgeber veranlasst, weil es keine einheitlich geregelte Zulassung zu der Tätigkeit gibt.
Heilpraktiker versuchen, physische und psychische Leiden mit der Naturheilkunde und weiteren alternativen Verfahren zu lindern. Damit bilden sie gewissermaßen einen Gegenpol zur Schulmedizin und gehen die Behandlung ganzheitlich an – ganz in der Tradition der Hildegard von Bingen.
Für die Ausübung der Tätigkeit ist in Deutschland keine Approbation notwendig. Dadurch allein unterscheidet das Heilpraktikergesetz Heilpraktiker von Ärzten und Psychotherapeuten. Wer kein Arzt ist und daher über keine Approbation verfügt, aber die Naturheilkunde ausüben möchte, darf sich ausschließlich Heilpraktiker nennen. Andere Bezeichnungen sind laut Heilpraktikergesetz untersagt und dürfen nur als Zusatzbezeichnung auf dem Praxisschild vorkommen, beispielsweise, um das Fachgebiet weiter zu spezifizieren.
Um den Beruf als Heilpraktiker auszuüben, braucht es gemäß des Gesetzes eine Erlaubnis. Diese erhält man nach Abschluss einer staatlich geregelten Prüfung, die die Gesundheitsämter durchführen.
Das Heilpraktikergesetz definiert die Tätigkeiten, die ein Heilpraktiker vornehmen darf, und legt damit einen Rahmen für die Behandlung fest.
Ein Heilpraktiker ist dazu berechtigt,
Untersuchungen durchzuführen,
Diagnosen zu stellen und physische und psychische Krankheiten zu therapieren.
Für die Behandlung der Patienten erlaubt das Gesetz Therapiefreiheit. Der Heilpraktiker kann für die Behandlung sowohl schulmedizinische als auch naturheilkundliche bzw. ganzheitliche Verfahren nutzen. Allerdings untersagt das Heilpraktikergesetz die Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente und Betäubungsmittel.